Hinsichtlich diesem Vorfall ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin die Veranlassung für die Gurtschläge – beim Einkaufen hätten sie einen Freund ihres Ehemannes getroffen, weil sie diesen begrüsst bzw. mit diesem gesprochen habe, habe sie daraufhin Schläge bekommen (pag. 124 Z. 213-215, pag. 125 Z. 263 und Z. 287, pag. 161 Z. 232 ff., pag. 171 f. Z. 642 ff.) – und auch, wie sie mit dem Gurt geschlagen worden sei – der Beschuldigte habe den Gurt halbiert, also die Schnalle und das Ende in der Hand gehalten und sie mit der Schlaufe geschlagen (pag. 125 Z. 302-303, pag. 172 Z. 652 f.) – immer gleich schilderte.