Auch wären hierzu aussergewöhnliche intellektuelle, bei der Privatklägerin nicht vermutete, Fähigkeiten von Nöten. Weiter ist davon auszugehen, dass ihre Aussagen diesfalls stringenter ausgefallen wären. Die Privatklägerin verbrachte ihre Tage jedoch alleine in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft). Ihr einziger Draht zur Aussenwelt war ihr Mobiltelefon. Es erstaunt angesichts dieser langwierigen, gleich ablaufenden Tage nicht, dass die Privatklägerin die Tage der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht genau benennen kann. Ihre Aussagen lassen sich aber aufgrund deren Detailreichtum auf objektivierbare Art und Weise zeitlich einordnen.