16 lobungszeit sei er ein vorbildlicher Mann gewesen (pag. 140 Z. 176) sowie der Beschuldigte habe sie vor der Hochzeit noch nicht geschlagen, aber sie habe damals gemerkt, dass er sehr impulsiv sei, dass er Wutausbrüche haben könne (pag. 159 Z. 189 f.), erachtet die Kammer entgegen der Verteidigung nicht als widersprüchlich. Zudem passen sie zum Auftreten des Beschuldigten vor oberer Instanz. Der Beschuldigte zeigte hier, dass er sich anständig zu benehmen weiss. Seine aufbrausende Art war aber ebenfalls zu beobachten.