Hierzu ist zu ergänzen, dass die Privatklägerin die strafrechtlich nicht relevante Frage nach der ersten aggressiven Handlung konstant und gleichbleibend schildert. Der seitens der Verteidigung monierte Widerspruch, wonach die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Beginn der Übergriffe eine zeitliche Diskrepanz aufweise (pag. 835), geht sodann auch nach Ansicht der Kammer fehl: Der Beschuldigte wurde kurz vor dem Eheschluss gegenüber der Privatklägerin aggressiv, nachdem sich ein Autofahrer bei ihr entschuldigte, weil er bei McDonald’s nahe an ihr vorbeifuhr (pag. 122 Z. 154 ff.; pag. 159 Z. 177 ff.).