Bei einer falschen Anschuldigung hätten der Privatklägerin zudem nicht nur juristische, sondern auch Konsequenzen vom Umfeld des Beschuldigten oder vom Beschuldigten selber gedroht. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dieses Risiko nicht eingegangen wäre. Ein weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal sind die Raum-/zeitlichen Verknüpfungen der verschiedenen Ereignisse, welche in einer erfundenen Schilderung fehlen würden: • die Übergriffe während und nach dem Einkauf in der R.________ (Geschäft) (effektiv war es im P.________ (Geschäft)) oder im Q.________ (Geschäft); • der Vorfall wenige Tage zuvor, als die Badezimmertür kaputtging, wo C.______