Im Zusammenhang mit der Interessenlage von C.________ sei auch noch erwähnt, dass sie aus AIG- Sicht genauso gut bei A.________ hätte bleiben können, hätten sie denn tatsächlich die von ihm geschilderte harmonische Ehe gelebt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie jemand, der die juristischen Zusammenhänge kennt, ihr zum Schritt mit der Falschbeschuldigung hätte raten können, da dies nun auch unweigerlich das Leben in einem Frauenhaus in Verbindung mit der damit einhergehenden Trennung von Verwandten und Freunden sowie die ständige Furcht vor zufälligen Begegnung mit einem der ungefähr 50 Verwandten von A.________ in der Schweiz mit sich bringt. Fraglich ist weiter, ob C.______