_ zu Unrecht zu belasten um als Opfer im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG einen Aufenthaltstitel zu erlangen, hätte viel früher und eindringlicher auf die (juristisch) im Vordergrund stehende Vergewaltigung abgezielt, statt der Polizei ihre «Gesamtsituation» zur Anzeige zu bringen und erst am Ende der Einvernahme mehr zufällig auf Frage des Polizisten eine Vergewaltigung zu schildern.