817 Z. 1- 5). Weiter führte die Privatklägerin auf die Frage, was ihr am meisten im Gedächtnis geblieben sei, wenn Sie an die Zeit an der L.________strasse zurückdenke, u.a. aus: «Sehr schlechte Gedanken. Gewalt. Respektlosigkeit. Wie eine Sklavin.» (pag. 818 Z. 10-12). Ihre Aussagen sind ferner immer von gleich guter Qualität, ob sie nun die Übergriffe schildert oder etwas beschreibt, das strafrechtlich nicht relevant ist; dies erstaunt nicht, da das von ihr persönlich als «schlimm» Erlebte oft nicht die strafrechtlich gravierenden Vorwürfe sind. Diese sog. Strukturgleichheit der Aussagen ist ebenfalls ein wichtiges Realkennzeichen.