14 der Sexualakt der Vergewaltigung sei eigentlich gleich gewesen, wie der «normale» Sex mit dem Beschuldigten, ausser dass sie diesen Akt nicht gewollt habe, weil er sie vorgängig geschlagen habe (pag. 128 Z. 453-456). Weiter erklärte die Privatklägerin denn auch mehrmals, nicht die Vergewaltigung als das Schlimmste wahrgenommen zu haben, sondern das Lachen, die Schläge, die Drohungen, die Respektlosigkeit. So beispielsweise bei der Polizei: «Das Schlimmste ist, dass er lachte, als er mich schlug.» (pag. 114 Z. 211 vgl. auch pag. 124 Z. 228),