Als ausgefallen und stimmig imponiert auch die privatklägerische Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es nach der «Vergewaltigung» zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe sich aber schlecht gefühlt, weil es so den Anschein gemacht habe, als hätte sie ihm verziehen (pag. 566 Z. 24-27). Der letzte Zusatz wäre bei einer erfundenen Vergewaltigung nicht zu erwarten. Auch die Vergewaltigung betreffend sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So sagte die Privatklägerin bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme aus,