Der Beschuldigte führte vor Berufungsinstanz aus, sein Vater sei in der Schweiz gewesen und seine Mutter in Serbien. Sie seien alle zusammen am 20. Juni 2005 in die Schweiz gekommen. Seine Mutter sei im März 2008 gestorben (pag. 828 Z. 31 ff.). Demnach stimmt die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei bei seiner Mutter aufgewachsen, nicht ganz. Diese Unstimmigkeit vermag ihre Glaubwürdigkeit jedoch nicht zu schwächen, beschlägt sie doch eine Hypothese und nicht den Sachverhalt an sich.