Anzumerken bleibt, dass die Befragung am 12. Mai 2018 von zwei Polizisten durchgeführt wurde und die Privatklägerin offenbar mit sich rang, ob sie überhaupt Aussagen machen soll oder nicht (pag. 115 Z. 271-273). In der nachfolgenden Passage, in welcher die Privatklägerin schildert, was passiert ist, kommt überdies der Gurt nicht mehr vor (pag. 115 Z. 275-281). Aus ihren Aussagen geht allgemein ihr konsequent verfolgtes Ziel hervor, dass die Ereignisse korrekt geschildert und protokolliert wurden, weshalb sie auch nicht davor zurückschreckte, vergangene Aussagen zu korrigieren, selbst wenn sie dadurch im ersten Moment widersprüchlich wirkte oder A.________ damit entlastete.