Die Kammer verkennt mit der Verteidigung (pag. 835) nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin teilweise widersprüchlich sind. Jedoch lassen sich diese Widersprüche aufgrund der Tatsache, dass die Einvernahmen nicht chronologisch, sondern nach thematischen Komplexen durchgeführt wurden, erklären. Die Kammer kommt somit mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die privatklägerischen Aussagen erlebnisbasiert sind. Dies zeigte sich auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Anlässlich ihrer Einvernahme beantwortete die Privatklägerin jede Frage nachvollziehbar und einleuchtend sowie in Übereinstimmung mit den vorherigen Aussagen. Die Vorinstanz hat weiter korrekt ausgeführt (pag.