113 Z. 170-171) zitierte. Auch schonte die Privatklägerin den Beschuldigten, indem sie zu Protokoll gab, dieser sei nach den Schlägen immer wieder zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er dies nicht hätte machen dürfen und sie eine gute Frau sei, aber dann sei es wieder passiert (pag. 113 Z. 191-193). Auch die Empfindungen, die die Privatklägerin schildert, zeugen von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen: «Ich denke nicht, dass er dies [die Drohungen] wirklich umsetzen würde. Aber ich fühlte mich trotzdem unwohl. Er beachtet mich auch gar nicht als Frau. Ich bin nichts wert für ihn.» (pag. 114 Z. 258-259). Die Kammer verkennt mit der Verteidigung (pag.