Wenn der Beschuldigte die Badezimmertür nicht kaputtgemacht hätte, wäre wohl kaum eine Aussage der Privatklägerin des Inhalts, der Beschuldigte habe gesagt «Mach die Tür auf, oder soll ich diese auch noch kaputt machen?» (pag. 112 Z. 145-146) zu erwarten gewesen. Die Privatklägerin hat den Vorfall mit der Badezimmertür anlässlich der ersten Einvernahme gar nicht erwähnt und eine erfundene Verknüpfung ohne realen Hintergrund würde keinen Sinn machen. Weiter wäre nicht zu erwarten, dass die Privatklägerin ohne realen Hintergrund den Beschuldigten mit den Worten «Er fing dann wieder damit an, dass ich Schuld sei, dass er mich geschlagen habe.» (pag. 113 Z. 170-171) zitierte.