Bereits die Entstehungsgeschichte legt daher nahe, dass die privatklägerischen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Kammer folgt der Vorinstanz, wenn sie anführt (pag. 637): Das Gericht erachtet die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Sie hat in den wesentlichen Punkten konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Es gibt im Kerngeschehen keine unerklärlichen Widersprüche, weder in den jeweiligen Einvernahmen, noch im Vergleich der Einvernahmen untereinander. Die Aussagen sind sehr detailliert, wobei in praktisch jeder Einvernahme die gleichen Details erwähnt werden.