12 gravierendster erachtete Vorfall, die Vergewaltigung, zu Beginn der Einvernahme genannt worden wäre und nicht am Schluss und eher zufällig (pag. 115 Z. 262 ff.). Es ist anzunehmen, dass die Privatklägerin das eheliche Domizil am 12. Mai 2018 unplanmässig verlassen hat, was einen Auslöser impliziert. Einen solchen benennt die Privatklägerin mit dem Ereignis am Vortag im P.________ (Geschäft) (vgl. pag. 112 Z. 136 ff.), nicht aber der Beschuldigte. Bereits die Entstehungsgeschichte legt daher nahe, dass die privatklägerischen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren sind.