Und er habe sie geschlagen. Sie habe sich in ihr Zimmer eingeschlossen und er habe gegen die Türe geschlagen. Die Distanz zwischen dem Messer und ihr sei ca. 5 Meter gewesen. Es habe sich dabei um ein kleines Küchenmesser gehandelt (pag. 110 f. Z. 56-63). Mit anderen Worten schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vorerst eindrücklich die am kürzesten zurückliegenden Geschehnisse. Dabei waren ihre Schilderungen nachvollziehbar und mit Emotionen (Weinen) verbunden. Sie machte auch sprunghafte Aussagen und schonte den Beschuldigten teilweise.