Hierzu ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 621 f.). 12.3 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Bezüglich der privatklägerischen Aussagen ist deren Entstehungsgeschichte von Bedeutung. Die Privatklägerin hat am 12. Mai 2018 zu Fuss die knapp zwei Kilometer zwischen der L.________strasse in M.________ (Ortschaft), ihrer Wohnadresse, und der N.________strasse in Bern, der O.________ (Botschaft), zurückgelegt.