_ (Ortschaft) gelebt hat und es zwischen den Parteien zu Streitereien kam. Vor dem Zusammenleben in der Schweiz war es vorgekommen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus der Ferne Verhaltensanweisungen gegeben und Schläge in Aussicht gestellt hat. Weiter ist erstellt, dass die Privatklägerin die eheliche Wohnung am 12. Mai 2018 nach ca. 9-monatiger Ehe verlassen und diese dergestalt faktisch beendet hat. Hierzu ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.