11 gesagt (pag. 825 Z. 30 ff.). Weiter stellte er die (abstruse) Vermutung an, jemand anderes habe dies von seinem Handy geschrieben (pag. 825 Z. 41 f. und pag. 826 Z. 1 ff.). Ob die Ehe der Parteien arrangiert worden ist, ist ohne Belang und kann offenbleiben. Als Quintessenz ist so oder anders festzuhalten, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten finanziell abhängig war, ohne Kenntnis der deutschen Sprache und Beschäftigung unter der Woche tagsüber isoliert in M.________ (Ortschaft) gelebt hat und es zwischen den Parteien zu Streitereien kam.