285) und wenn er sie gestern in der Nähe gehabt hätte, hätte er sie geschlagen (pag. 286). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin Schläge in Aussicht und teilte ihr in derben Worten sinngemäss mit, er werde sie erziehen. Sie dürfe (am 12. Februar 2017) nicht mehr aus dem Haus (pag. 286 ff.). Angesprochen auf diese Nachrichten antwortete der Beschuldigte vor Berufungsgericht, er könne sich nicht erinnern und er habe das nicht