94 Z. 52 f.). Die ursprüngliche Aussage des Beschuldigten, er sei natürlich der Chef wird sodann durch die Nachrichten, die er der Privatklägerin im Februar 2017, als sich diese offensichtlich noch in ihrer Heimat befand, zukommen liess, bestätigt (vgl. pag. 279 ff.). So darf die Privatklägerin eine Kollegin für eine halbe Stunde besuchen und als sie länger bleiben will, wird ihr das verboten, wobei sie als Lügnerin bezeichnet wird und sie und ihre Kollegin gefickt werden sollten (pag. 280 ff.). Wenn er (der Beschuldigte) ihr (der Privatklägerin) nein sage, dann sei Nein und Punkt (pag. 285) und wenn er sie gestern in der Nähe gehabt hätte, hätte er sie geschlagen (pag.