182 Z. 104 f.). Er habe gedacht, er habe eine gute Frau gefunden, aber er sei falsch gewesen. Er habe eine blöde Kuh (pag. 183 Z. 113 f.). Sie sei dumm im Kopf (pag. 185 Z. 253). Streit hätten sie nie gehabt (u.a. pag. 185 Z. 247 f.). Letzteres wird von der Schwester des Beschuldigten bestätigt (pag. 101 Z. 57). Aggressiv habe sie ihren Bruder nie erlebt (pag. 102 Z. 106 f.). Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Schwester sind indessen als beschönigend zu qualifizieren. H.________ und I.________ haben zu Protokoll gegeben, in der Wohnung E.________ habe es «ernsthafte Diskussionen» gegeben (pag.