Die Parteien haben sich im Jahr 2016 in Serbien (Bujanovac/Bujanoc) kennengelernt und haben am 1. August 2017 daselbst geheiratet. Anschliessend zog die Privatklägerin zum Beschuldigten in die Schweiz (u.a. pag. 111 Z. 67 ff. und 182 Z. 65 f.). Tagsüber arbeitete der Beschuldigte als Gerüstbauer und die Privatklägerin war zu Hause. Daselbst wohnte die Privatklägerin, der Beschuldigte und dessen Schwester. Kontakt scheint die Privatklägerin einzig zu ihrer Schwester und ihrer Freundin K.________, welche beide in Zürich wohnten, gehabt zu haben.