Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (S. 12-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.