815 ff.), die Aussagen der Schwester des Beschuldigten G.________ (pag. 96 ff., pag. 99 ff.) sowie über die Aussagen der Nachbarn H.________ (pag. 81 ff.), I.________ (pag. 86 ff.) und J.________ (pag. 96 ff.). Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (S. 12-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;