Im Weiteren hat die Vorinstanz den bestrittenen Sachverhalt korrekt wie folgt wiedergegeben (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622): A.________ behauptete stets, er habe seine Frau nie geschlagen, er habe sie geliebt (vgl. bspw. p. 183 Z. 132, Z. 197, Z. 202, p. 198 Z. 543, p. 199 Z. 554 ff., p. 200 Z. 619 ff.). Sie habe ihn geschlagen (p. 183 Z. 153, Z. 202,). Er stritt zu Beginn ab, dass es überhaupt zu Streit gekommen sei (p. 185 Z. 248: «Nein, Streit haben wir nicht»). Er bestritt weiter insbesondere auch, seine Frau geschlagen, ihr gedroht, sie genötigt oder gar vergewaltigt zu haben (p. 197 Z. 477, p. 206 Z. 902).