10. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Eckwerte der Ehe der Verfahrensbeteiligten unbestritten. Bereits die Rollenverteilung wird jedoch abweichend geschildert (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 621). Nähere Ausführungen zur Ehe der Parteien folgen in der eigentlichen Beweiswürdigung (vgl. Ziff. II.12.2 unten). Im Weiteren hat die Vorinstanz den bestrittenen Sachverhalt korrekt wie folgt wiedergegeben (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;