Der seiner Ehefrau körperlich weitaus überlegene Beschuldigte setzte sich dabei durch aktive Gewaltanwendung, namentlich durch Festhalten, willentlich über den Widerstand seiner Frau hinweg, die bereits aufgrund der unmittelbar vorher stattgefundenen Gewalteinwirkungen und Drohungen geschwächt und verängstigt war sowie während des ganzen Vorfalls und insbesondere auch, während und nachdem der Beschuldigte ihre Unterhose ausgezogen hatte und Anstalten machte, in sie einzudringen, versuchte, ihn von sich wegzustossen, weinte, schrie und mehrfach sagte, dass sie das nicht wolle. Vorwurf der mehrfachen Drohungen (Ziff. I.3 lit. a AS)