SR 312.0]). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung