7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 30. September 2020 auf die Sanktion (pag. 678 f.). Die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits focht das Urteil betreffend Ziff. I.4 (hinsichtlich der Dauer und des Ortes der Deliktsbegehungen) sowie Ziff. III.1 (Genugtuung) an (pag. 681 ff.). Das erstinstanzliche Urteil ist durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).