unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung. II. 1. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 839): I. A.________ sei schuldig zu erklären: