Zudem beantragte Rechtsanwältin D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin, der psychologisch ärztliche Bericht, datierend vom 18. Februar 2021, und dessen Nachtrag seien zu den Akten zu erkennen. Fürsprecher B.________ und der stellvertretende Generalstaatsanwalt Schmutz erklärten, keine Einwände gegen den Antrag der Straf- und Zivilklägerin zu haben. Daraufhin hiess die Kammer den Antrag von Rechtsanwältin D.________ gut und erkannte den psychologisch ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2021 und dessen Nachtrag (pag. 853 ff.) zu den Akten. Die Kammer begründete ihren Beschluss kurz mündlich (pag. 833).