720 ff.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurden die Anträge insofern gutgeheissen, als die Öffentlichkeit mit Ausnahme der Urteilseröffnung von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen, die Straf- und Zivilklägerin mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensiert, eine Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten unter Treffen der hierfür nötigen Vorkehren vermieden und für die Befragung eine Übersetzerin beigezogen wurde (pag. 724 ff.).