2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 10. Juli 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 605). Mit Berufungserklärung vom 10. September 2020 teilte die Verteidigung mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (pag. 670 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit fristgerecht eingelangter Eingabe vom 30. September 2020 der Berufung des Beschuldigten an (pag. 678 f.). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 erklärte Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls die Anschlussberufung (pag. 680 ff.).