595 f.). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sodann zur Bezahlung von CHF 9‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft des Urteils an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 596). Schliesslich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 596 f.). Sie auferlegte dem Beschuldigten insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;