e AS); 4.5. am 11.05.2018 im P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) und im Auto (Ziff. I.4. Bst. f AS); und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 593 f.): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wurde auf den zu vollziehenden Teil der Strafe, mithin 12 Monate, angerechnet;