selbst als juristischer Laie bekannt war (vgl. Strafbefehl vom 12. Mai 2020, S. 3, Originalakten BM.________, unpaginiert). Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 19. Gestützt auf die vorherigen Erwägungen ist damit auch die Rüge betreffend eine Verletzung des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK – sofern sie vorliegend überhaupt vorgebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2 mit weiteren Hinweisen) und substantiiert vorgebracht wurde – unbegründet.