Der Gesuchsteller bringt vor, es sei ihm als rechtsunkundigen anwaltlich nicht vertretenen Laien nicht zumutbar gewesen, die von E.________ und der Staatsanwältin missachteten elementarsten Ausstandsregeln und mangels Fachkenntnissen des Markenschutzgesetzes falsch angewendeten Fehler zu bemerken und dagegen zu protestieren. Diese Argumente ändern nichts an der Tatsache, dass er mit Einsprache gegen den Strafbefehl eine nochmalige allenfalls genauere Überprüfung hätte verlangen können, was ihm durch Zustellung des Strafbefehls und der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung