Ziff. 2.9.4.). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 [2005] Nr. 35). Der Gesuchsteller bringt vor, es sei ihm als rechtsunkundigen anwaltlich nicht vertretenen Laien nicht zumutbar gewesen, die von E.________ und der Staatsanwältin missachteten elementarsten Ausstandsregeln und mangels Fachkenntnissen des Markenschutzgesetzes falsch angewendeten Fehler zu bemerken und dagegen zu protestieren.