6 werden, ob das Verhalten des Gesuchstellers unter die Straftatbestände des Markenschutzgesetzes fallen oder nicht. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1319 ff. Ziff.