18. Bei den vom Gesuchsteller vorgebrachten Rügen handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Zusammenhang mit dem gegebenen Sachverhalt. Es handelt sich um Rügen gegen die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, welche dem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (vgl. HEER, a. a. O. Art. 410 N. 51 m.w.H). Die Rechtssicherheit überwiegt. Es kann daher weiter offen gelassen