17. Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes schriftliches Verfahren, mit dem der Masse der weniger schwerwiegenden und oft auch weniger umstrittenen Straffälle mit einem verminderten Verfahrensaufwand prozessual begegnet wird. Es findet keine Anklage, keine Hauptverhandlung und meist auch kein Beweisverfahren statt. Das Verfahren ist rasch und billig (vgl. RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu Art. 352 – 356, N 1).