410 N 13). Dem Konzept der Revision ist Rechnung zu tragen, indem der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert wird. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner rechtlichen Würdigung vorgenommen. Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden sind irreparabel (vgl. HEER, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 51 m.w.H).