Es handle sich damit um eine vor dem Entscheid eingetretene Tatsache. Die Staatsanwältin habe nicht gewusst, dass eine Marke nicht absolut geschützt sei, sondern nur für die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werde. Weil sie dies nicht gewusst habe, habe sie die entscheidende Tatsache nicht zur Kenntnis genommen. Eine solche nicht berücksichtigte Tatsache sei im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neu. Deren Nichtbeachtung sei daher ein zulässiger Revisionsgrund (pag. 81 ff.).