5 wendung des F.________-Logos für Pullover habe der Gesuchsteller das Markenrecht der F.________ daher von vorneherein nicht verletzen können. Daher habe er mit seiner Vorgehensweise auch keinen Straftatbestand erfüllen können (pag. 7). Die Tatsache, dass die fragliche Marke für Bekleidungsgegenstände nicht geschützt sei, stehe seit dem Eintrag der Marke im Jahre 1997 fest und habe auch den Strafakten entnommen werden können. Es handle sich damit um eine vor dem Entscheid eingetretene Tatsache.