15. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass sich die eingetragene Marke keineswegs auf sämtliche denkbaren Waren und Dienstleistungen beziehe, sondern dass sie das Markenrecht nur für vier Waren- und Dienstleistungsbereiche der Nizza- Klassifikation beanspruche. Nicht beansprucht werde insbesondere der im vorliegenden Fall relevante Bereich Bekleidung (Nizza-Klassifikation 25). Mit der Ver-