Aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen und den Akten geht nicht hervor, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren in unsachlicher Weise geführt, den befragten Personen (insbesondere dem Gesuchsteller) tendenziöse oder suggestive Fragen gestellt wurden oder die vorgenommenen Ermittlungshandlungen stark persönlich gefärbt gewesen wären. Damit gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass selbst bei Annahme eines Ausstandsgrunds nach Art. 56 lit. a StPO die fraglichen Beweismittel verwertbar sind.