Zwar mag sich bei gravierenden Fällen die Frage der Nichtigkeit der fraglichen Amtshandlungen stellen, ansonsten sind diese gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO aber – wie bereits erwähnt – bloss anfechtbar. Insofern relativiert Art. 60 Abs. 1 StPO den in Art. 141 Abs. 2 StPO festgehaltenen (allgemeinen) Grundsatz, wonach Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, per se unverwertbar sind, sofern diese nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat dienen.